Krypto und Steuern in Deutschland
Dieser Text ist eine redaktionelle Information und keine Steuerberatung. Er beschreibt die geltende Rechtslage mit Fundstelle und Stand, damit du weißt, welche Fragen du deiner Steuerberatung stellst. Für deinen Einzelfall entscheidet das Finanzamt auf Grundlage deiner Unterlagen. Stand dieser Prüfung: 25.09.2026. Alle Zahlen unten sind die Werte, die im Gesetz und im BMF-Schreiben genannt werden – keine Schätzwerte und keine gerundeten Annahmen.
Verkaufen im Privatvermögen: die Ein-Jahres-Frist
Verkaufst du Kryptowerte aus deinem Privatvermögen, kann der Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft und damit einkommensteuerpflichtig sein. Die gesetzliche Formulierung lautet: Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Fundstelle: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html, kein Stand-Datum in der Quelle, geprüft am 25.09.2026).
Wichtig ist der Wortlaut: Die Frist beträgt höchstens ein Jahr. Läuft zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der Verkauf nach dieser Regelung nicht steuerbar. Für die Frist zählt der Zeitraum zwischen den beiden Geschäften, nicht das Kalenderjahr.
Das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ vom 06.03.2025 bestätigt diese Ein-Jahres-Frist für Kryptowerte (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf).
Die Freigrenze von 1.000 Euro
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (Fundstelle: § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html, geprüft am 25.09.2026). Dasselbe BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nennt die Freigrenze mit 1.000 Euro und weist darauf hin, dass sie bis zum Veranlagungszeitraum 2023 noch 600 Euro betrug.
Zwei Punkte, die dabei häufig falsch verstanden werden:
- Freigrenze, nicht Freibetragsgrenze. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Bei 1.000 Euro oder mehr Gesamtgewinn wird also der volle Betrag erfasst.
- Gesamtgewinn, nicht Einzelgeschäft. Maßgeblich ist der Gesamtgewinn des Kalenderjahres aus diesen Geschäften. Verluste aus anderen Geschäften desselben Bereichs sind in die Berechnung einzubeziehen; ob und wie sie verrechnet werden dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört zur Steuerberatung.
Staking, Lending und andere Leistungen: 256 Euro
Erträge aus Leistungen zum Beispiel aus passivem Staking oder aus Lending sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 sind sie nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf).
Diese 256 Euro sind eine eigene Grenze und nicht mit der 1.000-Euro-Freigrenze aus § 23 EStG zu verwechseln. Die beiden betreffen unterschiedliche Vorgänge: den Verkauf von Kryptowerten einerseits, die laufenden Erträge aus Leistungen andererseits. Welche Erträge im Einzelfall zu welcher Kategorie gehören und wie sie zusammenwirken, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Aufzeichnungen: was du selbst nachhalten musst
Führe eine vollständige Transaktionshistorie je Börse und je Wallet: Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufsdatum, Verkaufspreis und die angefallenen Gebühren. Ohne diese Angaben lässt sich weder der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung noch der Gesamtgewinn des Kalenderjahres nachvollziehbar berechnen.
Die Anbieter stellen ihre Berichte unterschiedlich bereit; welche Exporte es gibt und in welchem Format, prüfe deshalb vor der Anbieterwahl. Für eine konkrete gesetzliche Aufbewahrungsfrist und die genaue Form der Aufzeichnung ist in unseren geprüften Quellen nicht veröffentlicht – dazu halten wir hier keine Angabe vor, statt eine Frist zu vermuten. Frage die Fristen und Formvorgaben bei deiner Steuerberatung ab.
Auch Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten und Mining gehören in diese Aufzeichnung. Für die steuerliche Behandlung dieser Vorgänge enthalten unsere geprüften Quellen keine Zahlen; dazu sagen wir hier deshalb nichts über die Rechtsfolge aus.
Angekündigt, aber kein geltendes Recht
Der Bundesfinanzminister hat am 29.04.2026 angekündigt, Kryptowährungen künftig „anders“ zu besteuern (https://www.blocktrainer.de/blog/aenderung-bei-bitcoin-und-krypto-steuern-soll-kommen). Details wurden nicht genannt. Das ist eine politische Ankündigung und keine geltende Regelung. Geltendes Recht bleiben die Ein-Jahres-Frist nach § 23 EStG und die 1.000-Euro-Freigrenze. Wir schreiben erst dann über eine Änderung als Recht, wenn ein Gesetz oder ein Schreiben mit Fundstelle vorliegt, und kennzeichnen sie bis dahin ausdrücklich als angekündigt.
Wann eine Steuerberatung nötig ist
Wir erklären die Mechanik, nennen die Fundstellen und leisten keine Steuerberatung. Individuelle Beratung brauchst du insbesondere bei:
- Gesamtgewinnen, die die Freigrenze von 1.000 Euro erreichen oder überschreiten.
- Erträgen aus Staking, Lending oder anderen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, unabhängig davon, ob die 256-Euro-Grenze erreicht wird.
- Tauschgeschäften zwischen Kryptowerten, Mining und allen Vorgängen, für die unsere geprüften Quellen keine Zahlen nennen.
- Fragen zur Frist, zur Form und zur Aufbewahrung deiner Aufzeichnungen.
Bringe zur Beratung die vollständige Transaktionshistorie mit: Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufsdatum, Verkaufspreis, Gebühren, je Börse und je Wallet. Ohne diese Angaben kann auch eine Beratung nur schätzen.
Keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung
Dieser Text ist eine redaktionelle Information und keine Steuerberatung. Er gibt die geltende Rechtslage mit Fundstelle und Prüfdatum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind das geltende Recht und die Entscheidung des Finanzamts auf Grundlage deiner Unterlagen. Alle oben genannten Werte sind die im Gesetz und im BMF-Schreiben genannten Zahlen, nicht Schätzwerte; fehlende Angaben sind als „nicht veröffentlicht“ gekennzeichnet.
Risikohinweis: Der Handel mit Kryptowährungen ist volatil. Kurse können stark schwanken und bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Kryptowerte sind keine Einlagen und unterliegen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung. Bei Anbietern im Ausland können abweichende Rechte und Durchsetzungswege gelten. Investiere nur Beträge, deren Verlust du verkraften kannst. Diese Inhalte sind eine redaktionelle Information und keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.
Rechtsstand und Zahlen geprüft am 25.09.2026. Gesetze und Verwaltungsschreiben können sich ändern; maßgeblich ist der veröffentlichte Wortlaut der zitierten Fundstellen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Gewinn bleibt es steuerfrei?
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (Fundstelle: § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Wie werden Staking- und Lending-Erträge behandelt?
Erträge aus Leistungen zum Beispiel aus passivem Staking oder aus Lending sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 sind sie nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen. Diese 256 Euro sind eine eigene Grenze und nicht mit der 1.000-Euro-Freigrenze aus § 23 EStG zu verwechseln.
Welche Aufzeichnungen sind nötig?
Eine vollständige Transaktionshistorie je Börse und je Wallet: Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufsdatum, Verkaufspreis und die angefallenen Gebühren. Ohne diese Angaben lässt sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht nachweisen.
Ist diese Seite eine Steuerberatung?
Nein. Dieser Text ist eine redaktionelle Information und keine Steuerberatung. Er gibt die geltende Rechtslage mit Fundstelle und Prüfdatum wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

